POL-KR: Gemeinsam zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Stadt, Staatsanwaltschaft, Land- und Amtsgericht sowie Polizei erneuern Kooperationsvereinbarung

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Krefeld (ots) –

Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sicherheitskonferenz unterzeichneten gestern (13. Juni 2024) der städtische Vertreter, Ordnungsdezernent Ulrich Cyprian, der Präsident des Landgerichts, Dr. Bernd Wermeckes, der Direktor des Amtsgerichts, Werner Batzke, der Leitende Oberstaatsanwalt Henning Wilke und Polizeipräsidentin Ursula Mecklenbrauck die überarbeitete Kooperationsvereinbarung „Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“.
Eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes ist die enge Zusammenarbeit und Vernetzung der beteiligten Behörden und Institutionen. Aus diesem Grund unterzeichneten Stadt, Staatsanwaltschaft, Land- und Amtsgericht sowie die Polizei Krefeld bereits im Januar 2012 eine Kooperationsvereinbarung.
Ziel dieser Vereinbarung war und ist es, den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Krefeld im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft wahrzunehmen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Hand in Hand zusammen zu arbeiten.
Hierdurch wurde zum Beispiel ein beschleunigter Informationsfluss zwischen Polizei und Jugendamt zum besseren Schutz in Fällen, in denen Kinder und Jugendliche Opfer von Gewalt und Vernachlässigung werden, erreicht.
Im Rahmen einer funktionierenden Ordnungspartnerschaft wurde die bestehende Kooperationsvereinbarung fortlaufend bilanziert, sodass sich die beteiligten Partner entschlossen, diese zu aktualisieren. Ebenso fand sukzessiv eine stärkere Fokussierung auf den präventiven Kinder- und Jugendschutz statt.
So wurde zum Beispiel die Institution Schule als wesentlicher Akteur im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes als Kooperationspartner ins Lenkungsgremium der Kooperation aufgenommen.
Zudem haben sich im Laufe der Jahre einige gesetzliche Grundlagen der Kooperationsvereinbarung verändert. So wurde das Landeskinderschutzgesetz ergänzt und das Kinderbildungsgesetz geändert. (114)

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Quelle: ots